Der Generalagent ist das Bindeglied zwischen den Kunden einer Versicherungsgesellschaft und deren Direktion. Er führt ein Team von Kundenberatern, ist für die Umsatzziele seiner Region verantwortlich und Ansprechpartner für die Kunden seiner Generalagentur. Der Generalagent kann im Anstellungsverhältnis zu seiner Versicherungsgesellschaft stehen oder aber auch als eigenständiger Unternehmer auftreten. Die Rechtsform ist abhängig von der Verkaufspolitik der Versicherungsgesellschaft.
Standesregeln
Der Schweizerische Verband der Versicherungs-Generalagenten, SVVG
im Bewusstsein, dass:
- dem Berufsstand der Generalagenten als Vermittler zwischen Konsumenten und Versicherern grosse Bedeutung zukommt;
- es für die Schweizer Wirtschaft und Umwelt sehr wichtig ist, dass die Privatassekuranz ein grosses Mass an Risiken übernimmt;
- ein optimaler Versicherungsschutz notwendig ist, um die materiellen Werte für Menschen und Unternehmen zu sichern und zu erhalten;
- eine objektive persönliche Beratung der Konsumenten bei der Vielfalt der Produkte und Anbieter unerlässlich ist;
- ein Bedürfnis besteht, bei möglichst freiem Wettbewerb der Anbieter im Interesse der Konsumenten und Versicherern Verhaltensregeln festzulegen;
beschliesst die folgenden Standesregeln:
1. Allgemeine Bestimmungen
- 1.1. Das dem Schweizerischen Verband der Versicherungs-Generalagenten angehörende Mitglied gemäss Artikel 3 der Statuten verpflichtet sich zur Einhaltung dieser Standesregeln.
Das Verbandsmitglied ist befugt, die Berufsbezeichnung «Generalagent SVVG» zu führen. - 1.2. Der Generalagent SVVG verpflichtet sich, mit seiner Persönlichkeit und Organisation sowie durch sein Verhalten den grösstmöglichen Beitrag zu leisten, um das Ansehen der Versicherungsvermittler und der Privatassekuranz zu erhalten und zu fördern und alles zu unterlassen, was diesem schaden könnte.
- 1.3. Was dem Generalagenten SVVG standesrechtlich untersagt ist, darf er auch nicht durch Dritte vornehmen lassen.
- 1.4. Die Regionalverbände und der SVVG sind im Rahmen der Statuten für die Einhaltung dieser Standesregeln besorgt.
- 1.5. Der Generalagent SVVG verpflichtet sich unter Vorbehalt der Notwendigkeit der Wahrung von Verjährungs- und Verwirkungsfristen sowie allfälliger Weisungen der Gesellschaft, gegen Konkurrenten, Versicherer und Versicherungsnehmer keinerlei zivil- und strafrechtliche Klagen anzubringen, ehe er nicht alle Schlichtungs- und Aufsichtsmöglichkeiten seines Berufsverbandes ausgeschöpft hat.
- 1.6. Bevor der Generalagent SVVG die Aufsichtsorgane seines Berufsverbandes anruft, bemüht er sich um eine einvernehmliche Regelung bei den Schlichtungsorganen. Vorbehalten bleiben der Wiederholungsfall sowie die aufsichtsrechtliche Behandlung von Amtes wegen.
2. Der Generalagent SVVG und der Versicherungsnehmer
- 2.1. Der Generalagent SVVG gewährleistet dem Konsumenten eine sachliche, individuelle und persönliche Beratung und Betreuung.
- 2.2. Er garantiert dem Konsumenten aktuelles Fachwissen und verweist ihn für besondere Fachfragen an geeignete Dritte.
2.3. Er verpflichtet sich zur Einhaltung des Berufsgeheimnisses. - 2.4. Er bearbeitet jedes Geschäft mit derselben Gewissenhaftigkeit und Professionalität und trägt dem Vertrauen, welches der Konsument in ihn setzt, stets Rechnung.
- 2.5. Er weist den Konsumenten im Rahmen von Kundenkontakten auf Neuigkeiten, Deckungslücken, Unter- und Überversicherung hin und klärt ihn über veränderte Risiken auf.
- 2.6. Er steht dem Versicherten als loyaler Partner bei und versucht bei Uneinigkeit zwischen Konsument und Versicherer zu vermitteln.
3. Der Generalagent SVVG und die Versicherer
- 3.1. Der Generalagent SVVG begegnet den Versicherern mit Achtung und Anstand und erwartet dasselbe von den Versicherern.
- 3.2. Er vertritt die wohlverstandenen Interessen der Versicherer im Rahmen seiner vertraglichen Verbindungen unter gleichzeitiger Wahrung derjenigen der Konsumenten.
- 3.3. Er verwendet sich mit seiner Berufserfahrung als loyaler Partner von Versicherer und Konsument für eine fortlaufende Anpassung der Produkte an die Bedürfnisse und Wünsche des letzteren.
4. Der Generalagent SVVG und seine Konkurrenten
- 4.1. Der Generalagent SVVG verhält sich gegenüber seinen Konkurrenten korrekt.
- 4.2. Er enthält sich herablassender Äusserungen über seine Konkurrenten.
- 4.3. Er empfiehlt einen Wechsel des Versicherers nur, wenn dies im Interesse des Versicherungsnehmers liegt.
- 4.4. Er trägt Streitigkeiten unter Konkurrenten nicht an die Öffentlichkeit.
5. Der Generalagent SVVG, seine Mitarbeiter und Vermittler
- 5.1. Der Generalagent SVVG ist als verantwortlicher Leiter seinen hauptberuflichen Mitarbeitern im Innen- und Aussendienst sowie seinen Vermittlern Vorbild.
- 5.2. Als hauptberufliche Mitarbeiter im Aussendienst gelten ordentlich angestellte Agenten der Mitglieder des SVVG.
- 5.3. Als Vermittler gelten:
- die nicht berufsmässigen Agenten, welche sich regelmässig und persönlich mit der Versicherungsvermittlung für eine bestimmte Gesellschaft, welcher sie sich ausschliesslich verpflichtet haben, befassen und welche eine zweckmässige Ausbildung erhalten haben, welche ihnen attestiert werden kann;
- die berufsmässigen Vermittler und gegebenenfalls die Mitarbeiter des Innendienstes anderer Gesellschaften als derjenigen des Generalagenten für durch diese nicht ausgeübte Geschäftszweige oder nicht akzeptierte Risiken;
- die natürlichen und juristischen Personen, welche sich nur gelegentlich oder vorübergehend und ohne zweckmässige Ausbildung mit der Vermittlung von Konsumenten befassen.
- 5.4. Der Generalagent SVVG hält seine Mitarbeiter und Vermittler an, sich bei der Ausübung ihrer Tätigkeit an die Regeln seines Berufsstandes und insbesondere an ihre Verschwiegenheitspflicht zu halten und trägt hierfür die Verantwortung.
- 5.5. Er fördert das Verantwortungsbewusstsein und die fachliche Kompetenz seiner Mitarbeiter und Vermittler und schenkt ihrer Aus- und Weiterbildung besondere Aufmerksamkeit.
6. Schlussbemerkungen
Die vorstehenden Standesregeln sind anlässlich der Delegiertenversammlung vom 11. Juni 1993 angenommen worden und treten sofort in Kraft.